Wohngeld bei Kurzarbeit

Die Wirtschaftskrise ist schon seit einigen Monaten in unserer heimischen Industrie angekommen. Vor allen Dingen die Automobilzulieferer haben mit der Krise zu kämpfen.
Viele Unternehmen fahren seit Monaten Kurzarbeit, und viele Kolleginnen und Kollegen haben dadurch Einkommenseinbußen. Die persönliche Finanzdecke wird immer dünner.
Eine kleine Hilfe kann das Wohngeld sein. Mit Wirkung vom 01.01.2009 trat die Wohngeldreform in Kraft. Wohngeld kann nun auch bei Kurzarbeit befristet bewilligt werden. Dies gilt nicht nur für Mieter, sondern auch für Eigentümer die Abtragungen zu leisten haben.
Durch die Kurzarbeit haben Sie ein geringeres Einkommen und fallen eventuell unter die Einkommensgrenze des Wohngeldgesetzes. Jetzt haben Sie möglicherweise sehr große Chancen, einen Antrag auf Wohngeld bewilligt zu bekommen. Einziger Unterschied zur normalen Wohngeldbewilligung: Der Antrag wird nur für die Dauer der Kurzarbeit bewilligt.
Im Regelfall wird das Wohngeld 6 Monate als Erstantrag, danach in den meisten Fällen für wiederum 6 bis 12 Monate genehmigt. Somit kann Wohngeld aber auch ab einem Monat oder auch nur für 3 oder 4 Monate der Kurzarbeit bewilligt werden. Steht danach erneut Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen an, sollten Sie frühzeitig einen Folgeantrag stellen. In diesem Fall wird dann das Wohngeld fließend weitergezahlt. Dies gilt auch, wenn nach der Kurzarbeit erst mal wieder normal gearbeitet wird und Monate später erst wieder erneute Kurzarbeit ansteht. Sie können dann generell wieder einen neuen Antrag auf Wohngeld stellen.
Wichtig: Wohngeld steht jedem zu, der unter der Einkommenshöchstgrenze des Wohngeldgesetzes liegt. Wohngeld ist kein Almosen vom Staat, sondern eine soziale Leistung und gleichzeitig “Geld vom Staat – Nicht rückzahlbar”.
Der Antrag kann im Rathaus in der Abteilung 3.2. Soziales und Wohnen gestellt werden.